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   ArbG Berlin, 14.01.2004 - 36 Ca 15593/03   

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ArbG Berlin, 14.01.2004 - 36 Ca 15593/03 (https://dejure.org/2004,27024)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 14.01.2004 - 36 Ca 15593/03 (https://dejure.org/2004,27024)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 14. Januar 2004 - 36 Ca 15593/03 (https://dejure.org/2004,27024)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung; Vorlage der entscheidungserheblichen Auslegungsfragen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Vorabentscheidung; Begründung einer Betriebsstilllegung; Verstoß gegen die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 08.06.1994 - C-383/92

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus ArbG Berlin, 14.01.2004 - 36 Ca 15593/03
    Der Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass Zweck der Massenentlassungsrichtlinie der Schutz der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen ist (EUGH vom 08.06.1994, Rs. C-383/92 - Kommission / Vereinigtes Königreich, Slg. 1994, I-2483, und vom 17.12.1998, Rs. C-250/97 - John Lauge u.a., Slg. 1998, I-8751).

    Zu diesem Zweck wird der Pflicht des Arbeitgebers zur Konsultation der Arbeitnehmervertreter, um zu einer Einigung zu gelangen, gegenüber der Anzeigepflicht bei der Arbeitsbehörde eine überragende und vorrangige Bedeutung beigemessen (siehe dazu die Ausführungen des Generalanwalts van Gerven in der Begründung der Schlussanträge in den Verfahren C-382/92 und C-383/92 - Kommission / Vereinigtes Königreich, Slg. 1994, I-2438, 2445).

    Ferner müssen die im nationalen Recht bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Massenentlassungsrichtlinie vorgesehenen Sanktionen nach dem Effektivitätsgebot des Artikel 10 Unterabsatz 1 Satz 1 EG denen entsprechen, die bei nach Art und Schwere vergleichbaren Verstößen gegen nationales Recht gelten, und müssen in jedem Fall wirksam, verhältnismäßig und hinreichend abschreckend sein (EUGH vom 08.06.1994, Rs. C-383/92 - Kommission / Vereinigtes Königreich, a.a.O.).

    Zweck der Konsultationspflicht ist es, den Arbeitnehmern durch ein geordnetes Informations- und Konsultationsverfahren die Sicherheit zu geben, dass ihre Vertreter in der für die Arbeitnehmer kritischen Situation einer bevorstehenden Massenentlassung ein Mitspracherecht haben und dem Arbeitgeber konstruktive Vorschläge unterbreiten können, um die beabsichtigte Massenentlassung möglichst zu vermeiden (Generalanwalt van Gerven in der Begründung der Schlussanträge in den Verfahren C-382/92 und C-383/92 - Kommission / Vereinigtes Königreich, a.a.O.).

  • BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 215/99

    Anzeigepflichtige Massenentlassung

    Auszug aus ArbG Berlin, 14.01.2004 - 36 Ca 15593/03
    Der Arbeitgeber sei lediglich gehindert, die Entlassungen durchzuführen (BAG vom 24. Oktober 1996 - 2 AZR 895/95 -, AP Nr. 8 zu § 17 KSchG 1969, und vom 13. April 2000 - 2 AZR 215/99 -, AP Nr. 13 zu § 17 KSchG 1969).

    Soweit das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 13. April 2000 (a.a.O.) die Auffassung vertreten hat, dass, wenn der Arbeitgeber bis zum vorgesehenen Ende des Arbeitsverhältnisses keine Massenentlassungsanzeige erstattet hat, das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung trotz deren Wirksamkeit nicht aufgelöst wird, steht dem entgegen, dass ein Rechtsgeschäft nicht wirksam und zugleich wirkungslos sein kann (Bauer/Powietzka, Der Betrieb 2001, S. 384; zur weiteren Kritik an dieser Entscheidung Hinrichs, a.a.O., S. 122 Fn. 760).

  • BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 895/95

    Massenentlassung

    Auszug aus ArbG Berlin, 14.01.2004 - 36 Ca 15593/03
    Der Arbeitgeber sei lediglich gehindert, die Entlassungen durchzuführen (BAG vom 24. Oktober 1996 - 2 AZR 895/95 -, AP Nr. 8 zu § 17 KSchG 1969, und vom 13. April 2000 - 2 AZR 215/99 -, AP Nr. 13 zu § 17 KSchG 1969).

    Daraus folgerte die bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Oktober 1996 (a.a.O.) ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass ein Verstoß gegen die Massenentlassungsvorschriften nach § 18 Absatz 1, 1. Halbsatz KSchG die Unwirksamkeit der Kündigungen zur Folge hat, gleichwohl der Begriff "Kündigung" in der Vorschrift nicht vorkommt.

  • EuGH, 08.06.1994 - C-382/92

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus ArbG Berlin, 14.01.2004 - 36 Ca 15593/03
    Zu diesem Zweck wird der Pflicht des Arbeitgebers zur Konsultation der Arbeitnehmervertreter, um zu einer Einigung zu gelangen, gegenüber der Anzeigepflicht bei der Arbeitsbehörde eine überragende und vorrangige Bedeutung beigemessen (siehe dazu die Ausführungen des Generalanwalts van Gerven in der Begründung der Schlussanträge in den Verfahren C-382/92 und C-383/92 - Kommission / Vereinigtes Königreich, Slg. 1994, I-2438, 2445).

    Zweck der Konsultationspflicht ist es, den Arbeitnehmern durch ein geordnetes Informations- und Konsultationsverfahren die Sicherheit zu geben, dass ihre Vertreter in der für die Arbeitnehmer kritischen Situation einer bevorstehenden Massenentlassung ein Mitspracherecht haben und dem Arbeitgeber konstruktive Vorschläge unterbreiten können, um die beabsichtigte Massenentlassung möglichst zu vermeiden (Generalanwalt van Gerven in der Begründung der Schlussanträge in den Verfahren C-382/92 und C-383/92 - Kommission / Vereinigtes Königreich, a.a.O.).

  • BFH, 27.01.1981 - VII B 56/80

    Vorabentscheidungsersuchen - Beschwerde - Aussetzung des Verfahrens

    Auszug aus ArbG Berlin, 14.01.2004 - 36 Ca 15593/03
    Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. BFHE 132, 217; VGH Mannheim, EuGRZ 1986, 572; LAG Hamburg, BB 1983, 1859; OLG Köln, WRP 1977, 734).
  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 636/01

    Betriebsbedingte Kündigung - Kündigungsschutz - Unternehmerentscheidung

    Auszug aus ArbG Berlin, 14.01.2004 - 36 Ca 15593/03
    Anders als bei dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - (juris) zu Grunde lag, sollen die verbleibenden Aufgaben auch nicht durch eine andere eigens hierfür gegründete juristische Person bei ansonsten gleichbleibenden betrieblichen Abläufen mit anderen neu einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abgearbeitet werden, sondern innerhalb der bestehenden Behördenstrukturen der F und ganz überwiegend mit dem dort bereits vorhandenem Personal.
  • LAG Hamburg, 16.03.1983 - 5 Ta 34/82
    Auszug aus ArbG Berlin, 14.01.2004 - 36 Ca 15593/03
    Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. BFHE 132, 217; VGH Mannheim, EuGRZ 1986, 572; LAG Hamburg, BB 1983, 1859; OLG Köln, WRP 1977, 734).
  • EuGH, 17.12.1998 - C-250/97

    Lauge u.a.

    Auszug aus ArbG Berlin, 14.01.2004 - 36 Ca 15593/03
    Der Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass Zweck der Massenentlassungsrichtlinie der Schutz der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen ist (EUGH vom 08.06.1994, Rs. C-383/92 - Kommission / Vereinigtes Königreich, Slg. 1994, I-2483, und vom 17.12.1998, Rs. C-250/97 - John Lauge u.a., Slg. 1998, I-8751).
  • OLG Köln, 13.05.1977 - 6 W 80/76
    Auszug aus ArbG Berlin, 14.01.2004 - 36 Ca 15593/03
    Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. BFHE 132, 217; VGH Mannheim, EuGRZ 1986, 572; LAG Hamburg, BB 1983, 1859; OLG Köln, WRP 1977, 734).
  • ArbG Berlin, 22.06.2005 - 9 Ca 2728/05
    So folgerte die bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.10.1996 ( 2 AZR 895/95 , AP Nr. 8 zu § 17 KSchG 1969) herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass ein Verstoß gegen die Massenentlassungsvorschriften, nach § 18 Abs. 1, 1. Halbsatz KSchG die Unwirksamkeit der Kündigungen zur Folge hat, obwohl der Begriff "Kündigung" in der Gesetzesfassung nicht vorkam (vgl. hierzu den Vorlagebeschluss des ArbG Berlin v. 17.12.2003, 36 Ca 15593/03, veröffentlicht in: juris).

    Dabei ist in Anbetracht des Art. 249 Absatz 3 EG grundsätzlich davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber, der von dem ihm durch diese Vorschrift eingeräumten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht hat, den Willen hatte, den sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen (vgl. hierzu EuGH, vom 05.10.2004, Rs.C-397/01 bis C-403/01 - Pfeiffer u.a., Rz. 112; vom 16.12.1993, Rs. C-334/92 , Wagner Miet, Slg. 1993, I-6911, Rz. 20; so auch: ArbG Berlin, Vorlagebeschluss v. 17.12.2003, 36 Ca 15593/03, veröffentlicht in: juris, Rz. 77).

    Zu diesem Zweck wird der Pflicht des Arbeitgebers zur Konsultation der Arbeitnehmervertreter, um zu einer Einigung zu gelangen, gegenüber der Anzeigepflicht bei der Arbeitsbehörde eine überragende und vorrangige Bedeutung beigemessen (siehe dazu die Ausführungen des Generalanwalts van Gerven in der Begründung der Schlussanträge in den Verfahren C-382/92 und C-383/92 -Kommission / Vereinigtes Königreich, Slg. 1994, I-2438, 2445; vgl. dazu ArbG Berlin, Vorlagebeschluss v. 17.12.2003, 36 Ca 15593/03, veröffentlicht in: juris).

    Zweck der Konsultationspflicht ist es, den betroffenen Arbeitnehmern durch das vorgesehene Informations- und Beratungsverfahren die Sicherheit zu geben, dass ihre Vertreter in der für die Arbeitnehmer kritischen Situation einer bevorstehenden Massenentlassung ein Mitspracherecht haben und dem Arbeitgeber konstruktive Vorschläge unterbreiten können, um die beabsichtigte Massenentlassung möglichst zu vermeiden (vgl. Generalanwalt van Gerven in der Begründung der Schlussanträge in den Verfahren C -382/92 und C-383/92 - Kommission / Vereinigtes Königreich, a.a.O.; s. dazu ArbG Berlin, Vorlagebeschluss v. 17.12.2003, 36 Ca 15593/03, veröffentlicht in: juris).

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